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Donnerstag, 06.11.2025
Berufungen und Beschwerden: Rechtsmittelstreitwerte sollen erhöht werden
Das Bundeskabinett hat eine moderate Anhebung der Wertgrenzen für Berufungen und Beschwerden auf den Weg gebracht. Damit soll die Inflation seit der letzten Anpassung der Beträge berücksichtigt werden. Die Anpassung soll zugleich zu kürzeren Verfahrensdauern beitragen, denn durch die Erhöhung wird sich insgesamt die Zahl der Rechtsmittelverfahren verringern.
Folgende Erhöhungen sind vorgesehen:
- Berufung/Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
Wertgrenze für Berufungen (§ 511 ZPO), Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) auf 1.000 Euro (derzeit 600 Euro).
- Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 544 ZPO) auf 25.000 Euro (derzeit 20.000 Euro).
- Kostenbeschwerden
Wertgrenze für Kostenbeschwerden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, §§ 66, 68, 69 GKG; §§ 57, 59, 60 FamGKG, §§ 4, 9 JVEG, § 33 RVG, § 108 OWiG, §§ 81, 83 GNotKG) auf 300 Euro (derzeit 200 Euro).
Hinweis
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es können sich noch Änderungen ergeben.
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